Versorgungswerk der Handwerksbetriebe in Südostbayern e.V.


Kooperationen

Kooperationen

Überblick der Leistungen

Klaus Graumann

Betriebliche Altersversorgung / Statusfeststellung /

Gutachter

Herr Graumann ist spezialisiert auf die Rechtsberatung zur betrieblichen Altersversorgung inkl. der

Betrachtung systemimmanenter Haftungsrisiken bei versicherungsrückgedeckten und versicherungsfreien Durchführungswegen.


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Gicklhorn & Bäumler Partnerschaftsgesellschaft mbB Rechtsanwälte


Gicklhorn & Bäumler bietet unseren Mitgliedern eine kompetente Beratung im Arbeitsrecht an. Unsere Mitglieder erhalten Sonderkonditionen.

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Ralph Herrle Unternehmensberatung

Die Unternehmensberatung Ralph Herrle bietet unseren Mitgliedern eine kostenfreie Erstberatung in allen kaufmännischen Belangen an und dient als Sparringspartner bei ihren zukünftigen Herausforderungen.

 

Herr Herrle ist ein eingetragener Berater für das BAFA-Programm "Förderung von Unternehmensberatungen für KMU" und hilft Ihnen ebenfalls bei der Beantragung von Fördermitteln.

 


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Martin Koszinowksi

Vermögensverwaltung


Martin Koszinowski ist spezialisiert auf Vermögensverwaltung auf Basis der wichtigsten wissenschaftlichen Erkenntnisse der Kapitalmarktforschung der letzten Jahrzehnte und ist seit vielen Jahren als Advisor für mehrere Vermögensverwaltungen tätig.

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Unser Versorgungswerk möchte seinen Mitgliedern „kostenfreie“ Erstgespräche / Beratungen mit Experten zu 

äußert wichtigen Themen  zukommen lassen. Im Bereich Rechtsberatung in der Betrieblichen Altersvorsorge,

im Bereich Unternehmensberatung sowie in der Vermögensverwaltung ist dies möglich.


Im Bereich Arbeitsrecht erhalten unsere Mitglieder Sonderkonditionen anstelle eines kostenfreien Erstgesprächs.





 



Rentenberatung Klaus Graumann

gerichtlich zugelassener Rentenberater - Sachverständiger betriebliche Altersversorgung (DGSV).

Was sind Rentenberater? Rentenberaterinnen und Rentenberater sind aufgrund ihrer besonderen Sachkunde zur unabhängigen Rechtsberatung im Bereich des Sozialrechts und weiterer Rechtsgebiete zugelassen. Sie sind in diesem Umfeld wie Rechtsanwälte tätig und an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gebunden. Im Steuerrecht kennt man mit dem Steuerberater eine vergleichbare Berufsgruppe.


Herr Graumann ist spezialisiert auf die Haftungsgefahren in der betrieblichen Altersvorsorge vor allem durch Versicherungsförmige Umsetzung. Hier ein kleiner Auszug über übliche Irrtümer aus der BAV durch Herrn Graumann aufgelistet.

Häufige Irrtümer bei der betrieblichen Altersversorgung

  • bAV darf keine Bilanzberührung haben

    Diese (falsche) Forderung resultiert aus  der klassischen Standard-Aussage im Mittelstand: Ein Unternehmen mit Pensionsrückstellungen in der Bilanz könne nicht mehr veräussert werden, deshalb darf die Durchführung der betr. Altersversorgung nicht zur Bildung von Pensionsrückstellungen in der Bilanz führen.

    Das Problem liegt aber nicht in der Pensionsrückstellung an sich, sondern an der regelmässig fehlenden Ausfinanzierung bzw. dem fehlenden Versorgungsvermögen durch unklug gestaltete und über den Zeitverlauf nicht angepasste Versorgungszusagen aus der Vergangenheit.

    Zudem, und das ist in hohem Masse unbekannt, haben auch alle versicherungsförmigen Durchführungswege immer Bilanzberührung.


    Ein kleiner, aber sehr interessanter,  Ausflug in die, für die Bilanzprüfung relevante, IDW-Richtlinie IDW HFA 30


    Mehr erfahren in dieser Grafik (klicken zum Download)

  • Leistungen aus dem Versicherungsvertrag sind sicher

    Leider nein, denn es gilt immer die sogenannte Subsidiärhaftung des  Arbeitgebers. Kürzt beispielsweise die Versicherungsgesellschaft die  Leistungen, muss der Arbeitgeber sein arbeitsrechtliches Versprechen,  das er gegenüber seinem Mitarbeiter gegeben hat, trotzdem erfüllen - er  muss also die Differenz bezahlen.

    Außerdem besteht auch ernsthaft das Risiko eines Total- oder zumindest  Teilausfalls der Versicherung - beispielsweise durch Insolvenz. In  diesem Fall muss der Arbeitgeber die komplette oder zumindest eine  Teilleistung vollständig neu finanzieren. Die üblichen  versicherungsförmigen Wege besitzen übrigens keinen Insolvenzschutz


    Das neue VAG - was genau bedeutet das bei drohender Insolvenz eines Versicherungsunternehmens?


    Mehr erfahren in dieser Grafik (klicken zum Download)

  • Arbeitgeber haften nur für die eingezahlten Beiträge

    Klare Regeln im Betriebsrentengesetz - egal, ob die Durchführung unmittelbar über den Arbeitgeber erfolgt oder nicht: „Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar gestaltet wird“. Es darf also für den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer kein Nachteil entstehen. Das heißt im Klartext: Sollte die Versicherungsgesellschaft oder Unterstützungskasse die vereinbarte Leistung nicht erbringen können – z. B. wegen Insolvenz – hat der Arbeitgeber für die Differenz einzustehen.


    Deshalb ist es elementar, im Rahmen einer Versorgungsordnung die vom Arbeitgeber zugesagte Leistung zu definieren!


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  • Durch Übertragung der VN-Eigenschaft entledigt sich der Arbeitgeber aller Verpflichtungen

    Das Übertragen der Versicherungsnehmereigenschaft vom Arbeitgeber auf den ausscheidenden Arbeitnehmer regelt lediglich die versicherungsvertragliche Ebene, also die Finanzierung. Die arbeitsrechtliche Ebene ist davon nicht betroffen.


    Was die wenigsten wissen und beachten:


    Das Mitgeben des Versicherungsvertrags befreit den Arbeitgeber also nicht von der Verpflichtung zu Versorgungsleistungen, sofern nicht zusätzlich eine arbeitsrechtliche Regelung erfolgt..

  • (betriebliche) Altersversorgung heisst automatisch "Versicherung"

    Versicherungen sind sinnvoll, wenn ein Risiko besteht. Erreicht der Versicherte die Altersgrenze und wird die Versicherungsleistung als lebenslange Rente ausgezahlt, besteht ein solches Risiko: das Risiko der Langlebigkeit. Allerdings sind Rentenversicherungsprodukte in der Regel so kalkuliert, dass die Versicherten ihr aufgebautes Vermögen niemals komplett als Rentenleistung ausgezahlt bekommen.

    Der Grund: Versicherer überschreiten die durchschnittliche Sterblichkeit um bis zu 55 %, um „sicher“ zu kalkulieren.

    Für das Ansparen eines Vorsorgevermögens taugt eine Versicherung deswegen nicht. Die Bank wäre Ihr besserer Partner.

  • mit dem Abschluss einer Versicherung ist das Thema bAV für den Arbeitgeber erldedigt

    Grundsätzlich entsteht betriebliche Altersversorgung durch eine arbeitsrechtliche Vereinbarung des Arbeitgebers mit  seinem Mitarbeiter, in der der Mitarbeiter aufgrund des Verzichts auf Entgelt einen Anspruch auf bestimmte Leistungen bei Renteneintritt erwirbt. Erst in der zweiten Stufe regelt die Vereinbarung die Finanzierung dieses Versprechens – z. B. über eine Versicherung. Diese zur Finanzierung verwendeten Versicherungsverträge sind vom arbeitsrechtlichen Versprechen aber vollkommen los- gelöst. Der Arbeitgeber haftet immer für die Erfüllung der zugesagten Leistungen, unabhängig davon, ob der Versicherer die Finanzierung der zugesagten Leistungen erfüllt oder nicht.


    So muss der Arbeitgeber etwa eine zugesagte Leistung auf Berufsunfähigkeit immer erbringen, egal, ob der Versicherer die BU- Rente bezahlt oder nicht.

  • Der Mitarbeiter kann vom Arbeitgeber den Durchführungsweg Direktversicherung verlangen

    Das Betriebsrentengesetzt definiert lediglich den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Umwandlung von Gehalt – den Weg legt der Arbeitgeber fest.

    Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ist begrenzt auf maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, in 2023 somit max. 3.504,--EUR pro Jahr.

    Der Arbeitnehmer kann nur dann den Abschluss einer Direktversicherung verlangen, wenn der Arbeitgeber keine alternativen Lösungen gem. §1a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG anbietet.

  • die Verwaltung eigener Leistungszusagen ist teurer und aufwendiger als eine Versicherung

    Diese Annahme ist falsch, denn die Entgeltumwandlung wird durch das Lohnbuchhaltungssystem vollständig ohne Zusatzkosten abgedeckt.


    Es entstehen lediglich Gebühren für das versicherungsmathematische Gutachten zur Ermittlung der Höhe der gesamten Versorgungszusagen zum Bilanzstichtag.


Fachanwälte für Arbeitsrecht

„Den Mitgliedern des Versorgungswerkes bietet die Kanzlei Sonderkonditionen hinsichtlich der Honorarsätze an und sichert kurzfristige Erreichbarkeit bzw. Rückmeldung zu.“
Die Kanzlei ist an den Standorten Weiden, Mitterteich und in kürze auch Regensburg vertreten.




 UNTERNEHMENSBERATUNG RALPH HERRLE


Ralph Herrle ist Diplom-Kaufmann (FH), lehrt an der Internationalen Hochschule in Augsburg und ist zertifizierter Businesscoach sowie Trainer BZTB e.V. mit Sitz in Abensberg. Seine Beratungskompetenz für Unternehmen basiert auf mehrjähriger Erfahrung als Geschäftsführer im Mittelstand, wodurch er die Herausforderungen von Unternehmen kennt.

 

Herr Herrle unterstützt schon heute Handwerksbetriebe und kleinere Firmen im Maschinenbau. Er fungiert dabei nicht nur als Mentor, sondern auch als Sparringspartner für operative und strategische Fragen sowie deren Realisierung.

Außerdem profitieren unsere Mitglieder von ermäßigten Stundensätzen, die je nach Unternehmensgröße angepasst sind.


Martin Koszinowksi - Vermögensverwaltung

 Martin Koszinowski ist zugelassener Finanzanlagenvermittler gem. § 34f GewO.

 

Meine Beratung zielt darauf ab, Ihnen eine erfolgreiche Investmenterfahrung zu bieten. Das bedeutet mehr, als nur Investmentrenditen erzielen zu wollen. Ich helfe Anlegern dabei, ruhig und gelassen zu bleiben im Medienlärm und dem Auf und Ab der Märkte. Sie können darauf vertrauen, dass sich jede Anlageentscheidung auf einen transparenten Investmentansatz stützt, der auf jahrzehntelangen Forschungsergebnissen beruht.

 

Ganz wichtig für mich ist: Niemand kann die Zukunft vorhersagen, insbesondere nicht die Kursentwicklung einzelner Wertpapiere oder wann der „richtige Zeitpunkt“ für Kauf oder Verkauf ist. Ich verfolge daher immer einen prognosefreien Investmentansatz, der sich in breit diversifizierte Portfolios ausdrückt, deren Schwerpunkte Faktoren bilden, die eine höhere zu erwartente Rendite zeigen. Gleichzeitig stelle ich eine Balance zwischen Risiken, Kosten und anderen Zielkonflikten sicher, die bei der Umsetzung einer Anlagestrategie entstehen.


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